Rechtliche Einordnungen
Rechtliche Einordnung zum Thema Nichtbeschulung
„Wir haben gerade kein Personal.“ Das Kind soll früher gehen oder gar nicht kommen – immer wieder, ohne Aussicht auf Änderung.
„Ihr Kind muss sich erst eingewöhnen.“ Der Schultag beginnt mit einer Stunde täglich. Wann es mehr wird, bleibt offen. Ziele und Perspektiven werden nicht vereinbart.
„Das schaffen wir leider nicht.“ Die Schule erklärt mündlich, sie könne die Beschulung nicht gewährleisten – und bittet um eine Unterschrift.
„Das hatten wir doch schon besprochen.“ Kein schriftlicher Bescheid, kein Protokoll – nur ein Gespräch, das keine Verbindlichkeit schafft.
„Das Kind schafft ja nicht den ganzen Tag.“ Ohne Erklärung, was die Schule unternimmt, damit es das irgendwann kann.
Solche Aussagen halten rechtlich in der Regel nicht stand. Auch Ordnungsmaßnahmen nach § 63 SchulG dürfen nicht dazu führen, dass ein Kind dauerhaft nicht beschult wird – und sie dürfen nicht wiederholt angewandt werden, wenn die Ursache in fehlenden Vorkehrungen der Schule liegt.
Einen ersten rechtlichen Überblick bietet ein Papier des Berliner Bündnisses für Schulische Inklusion, das anlässlich des Runden Tisches vom 27. April 2026 entstanden ist. → Zum Papier
Rechtliche Einordnung zum Thema Schulabschlüsse
Der vollständige Ausschluss einer Gruppe von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung von Abschlussprüfungen verstößt gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und das Gleichbehandlungsgebot. Der UN-Fachausschuss hat in seinen Abschließenden Bemerkungen zu Artikel 24 ausdrücklich festgehalten: Leistungen und Fähigkeiten sind gleichberechtigt mit denen aller anderen zu bescheinigen. Der Ausschluss von Prüfungen ist damit nicht vereinbar.
Dazu kommt: Es gibt zunehmend Belege dafür, dass die Diagnostik, auf der diese Ausschlüsse beruhen, selbst problematisch ist. Die UN-BRK verbietet ausdrücklich, allein aus einer Diagnose bestimmte Maßnahmen abzuleiten – also etwa aus einem Intelligenztest auf einen Förderschwerpunkt zu schließen und daraus einen Prüfungsausschluss zu begründen. Wie fehlerhaft die Zuweisung von Förderschwerpunkten in der Praxis sein kann, hat die FePrax-Studie eindrücklich gezeigt.
Rechtssprechung
Bundesverfassungsgericht: Recht auf Bildung
Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 klargestellt: Alle Kinder haben ein Recht auf Bildung – ohne Ausnahme. In Berlin ist dieses Recht in Art. 20 Abs. 1 der Berliner Verfassung verankert und wird durch § 2 des Berliner Schulgesetzes bekräftigt. → Zur einfachen Übersetzung des Urteils (BVerfG 1 BvR 971/21). Aus diesem Recht ergibt sich ein klarer Auftrag an das Schulsystem.
Was Schulen verpflichtet sind zu tun
Individuelle Bedarfsanalyse: Die Schule muss klären: Welche Bedingungen braucht dieses Kind, um gleichberechtigt am Unterricht teilzunehmen? In der Praxis bemühen sich viele Schulen darum – es fehlt ihnen jedoch häufig das nötige Fachwissen. Zudem gibt es bislang kein gesetzlich festgelegtes Verfahren dafür.
Angemessene Vorkehrungen treffen: Die Verantwortung liegt bei der Schule – nicht bei den Familien. Das Schulgesetz spricht von „milderen Maßnahmen“, meint damit aber: Es müssen alle verfügbaren Maßnahmen ergriffen werden, um das Recht auf Beschulung zu sichern.
Einen schriftlichen Plan erstellen: Die Schule muss dokumentieren, wie das Kind schrittweise in die Vollbeschulung geführt werden kann. Für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf könnten bestehende Förderpläne dafür genutzt werden. Ein verbindliches Instrument, das Maßnahmen zur Vermeidung von Nichtbeschulung regelt, fehlt jedoch bislang.
Eine gemeinsame Konferenz einberufen: Vor jeder Entscheidung über Nichtbeschulung sollte eine Konferenz stattfinden – mit allen Beteiligten: Eltern, Lehrkräften, weiterem Schulpersonal, Schulleitung, Teilhabefachdiensten, Jugendamt sowie externen Fachpersonen wie Therapeut:innen oder Assistenzen des Kindes. Ziel ist es, gemeinsam Lösungen zu erarbeiten:
- Nichtbeschulung zu verhindern
- Phasen von Nichtbeschulung so kurz wie möglich zu halten und schnell Perspektiven zu entwickeln
- bei unvermeidbaren Phasen sofort Betreuung und Alternativen bereitzustellen
Eltern über ihre Rechte informieren: Familien haben ein Recht darauf zu wissen, welche Rechte ihr Kind hat – und welche Pflichten die Schule trägt.
Wann ist ein Schulausschluss in Berlin möglich?
In engen Ausnahmefällen kann ein Schulausschluss – rechtlich das „Ruhen der Schulpflicht“ – angeordnet werden (§ 43b Abs. 1 SchulG): wenn andere Personen schwer gefährdert werden und es sich nicht durch mildere Maßnahmen abwenden lässt. Es wird dann ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren durchlaufen. Am Ende erhalten Eltern einen Bescheid. Ausschlüsse dürfen nur für eine bestimmte Zeit erfolgen, Ziel muss immer die Rückkehr zur Schule sein.
In der Praxis sieht es in Schulen anders aus. Die meisten Nicht- und verkürzt beschulten Kinder haben kein ordentliches Verfahren durchlaufen. Gründe für ein bestimmtes Verhalten werden meist beim Kind gesucht. Dabei sind Schulen verpflichtet, Bedingungen zu schaffen, damit ein Kind am Unterricht teilnehmen kann. Zum Beispiel angemessene Vorkehrungen. Schulen müssen dazu fachlich gut beraten werden.
